Die Antwort auf diese Frage ist recht simple. Jeder Selbstständige muss die Buchhaltung führen und ist buchführungspflichtig. Dabei ist es irrelevant, ob man nur in Teilzeit oder nebenberuflich selbstständig ist. Jedoch muss man in den meisten Fällen viel weniger machen, als man denkt. Einzelunternehmen und Selbstständige müssen in der Schweiz keine doppelte Buchhaltung führen. Die vier Stufen der Mehrwertsteuer- und Buchhaltungspflicht bei Unternehmen in der SchweizDie Einteilung über die Pflichten der Buchführung lassen sich in zwei Faktoren unterteilen. Dabei ist die Rechtsform relevant. Es kommt darauf an, ob man ein Einzelunternehmen oder eine Aktiengesellschaft bzw. GmbH ist. Des Weiteren ist der Umsatz des Unternehmens pro Jahr entscheidend für die richtige Buchführung. Somit ist es sehr wichtig zu wissen, welche Vorgaben bei der Buchhaltung eingehalten werden müssen und auf welcher Stufe sich das Unternehmen befindet. Stufe 1: Die Einzelunternehmen mit weniger als 100000 Franken Umsatz pro JahrKeine Mehrwertsteuerabrechnung und einfache Buchhaltung sind bei dieser Stufe die Vorgabe. Dabei erhält man zwei große Vorteile, wenn man zu dieser Stufe zählt. Zum einen ist man nur dazu verpflichtet, die einfache Buchführung des Unternehmens darzustellen. Hierfür benötigt man lediglich eine Auflistung über die Einnahmen und die Ausgaben. Es muss keine sogenannte doppelte Buchführung getätigt werden. Der zweite Vorteil ist, dass man keine MWST-Abrechnung tätigen muss. Die Kombination sorgt dafür, dass für die Buchhaltung nur ein geringer Aufwand betrieben werden muss. Bei der doppelten Buchhaltung ist der Aufwand um einiges höher. Die Stufe gilt zudem auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften. Jedoch werden diese ganzen Formen in der Regel nur sehr selten bei der Gründung eines Unternehmens verwendet. Aus diesem Grund spricht man im Normalfall von den Einzelunternehmen. Stufe 2: Einzelunternehmen mit einem Umsatz von 100000 bis 500000 Franken JahresumsatzHierbei ist die Regel etwas strenger. Es muss keine doppelte Buchführung getätigt werden, jedoch muss die einfache MWST-Abrechnung im Gegensatz zu der ersten Stufe vorgelegt werden. Die einfache Buchführung reicht jedoch aus. Somit ändert sich an der Buchführung nichts. Die Kontenplan Buchhaltung wird hierbei, so wie in der ersten Stufe, meistens noch selbst durchgeführt. Stufe 3: Einzelunternehmen mit einem Umsatz von 500000 bis 5 Millionen Franken JahresumsatzHierbei muss die Aktiengesellschaft und die GmbH die doppelte Buchführung ausführen. Jedoch gilt es weiterhin, dass man nur die einfache und sehr effektive MWST-Abrechnung tätigen muss. Praktisch lohnt es sich fast immer, die Buchhaltung an einen Externen weiterzuleiten und diese nur dann im eigenen Unternehmen zu führen, wenn man spezielle Angestellte hat. Stufe 4: Einzelunternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen Schweizer FrankenDie letzte Stufe muss natürlich beides durchführen. Sowohl die doppelte Buchführung als auch die effektive MWST-Abrechnung sind dabei fällig. Bei sehr großen Unternehmen mit einem Umsatz von 40 Millionen CHF unterliegt man der ordentlichen Revision. Aus diesem Grund müssen weitere Anforderungen an die jeweiligen Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und die Buchhaltung an sich gestellt werden. Dies ist auch bei Unternehmen der Fall, die an der Börse aufgelistet sind. Diese Art der Buchhaltung wird jedoch immer von ausgebildeten Buchhaltern und Externen durchgeführt. Was bedeutet die Führung der Buchhaltung?Für Einzelunternehmen und Selbstständige mit kleinen Unternehmen ist die Buchhaltungslösung nicht die optimale Lösung, zu einer Buchhaltung für die KMU zuzugreifen. Praktisch ist es fast unmöglich, als Selbstständiger alleine die doppelte Buchhaltung zu führen. Somit sollte man sich Gedanken darüber machen, auf welcher Stufe des Unternehmens man sich befindet und welche Personen die Buchhaltung für einen übernehmen oder man sich die Buchführung alleine zutraut. Aus diesem Grund sollte man sich einige Praxis Guides anschauen. |