Es ist klein, handlich, einfach in der Handhabung und wie der Name es schon sagt, in jeder Tasche mühelos mitzuführen. Das Taschenmesser hat sich in der Vergangenheit etliche Male als praktikables Werkzeug bewährt und erweist auch heute noch vielen Menschen, ob in Beruf oder Freizeit, treuen Dienst. Gerade weil das Taschenmesser im Messer-Shop relativ leicht zu erwerben und in der Bevölkerung weit verbreitet ist, sind sich viele Besitzer der gesetzlichen Grundlage rund um den Besitz und das Tragen / Mitführen dieser Messer gar nicht wirklich bewusst. Damit Sie künftig mit Sicherheit wissen, welche Messer Sie bedenkenlos, wann, wie und wo mitführen dürfen, bringen wir mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkel der Deutschen Gesetzeslage.
Verbotene Waffen und das Trageverbot: Zwei Paragrafen sind zu beachten Bestimmungen über Messer sind im deutschen Waffengesetz (WaffG) gleich mehrere vorhanden. Nebst einem generellen Verbot von gewissen Messertypen (dazu später mehr), gilt für bestimmte Messer seit 2008 auch ein Trageverbot in der Öffentlichkeit. Das legendäre Schweizer Taschenmesser bleibt glücklicherweise vorerst erlaubt. Etwas polemisch ausgedrückt lässt sich zusammenfassen: Das Gesetzt mutet dem Bürger gerade noch das mindeste an „Messer“ zu, was erforderlich ist, um beim Grillen ohne große Mühen einen Stock anspitzen zu können.
Messer sind Waffen: Verbote im Waffengesetz Das Waffengesetz beinhaltet eine Auflistung verbotener Messer. Die darin erwähnten Ausführungen dürfen weder hergestellt, noch importiert, verkauft oder besitzt werden. Konkret sind das Butterflymesser (Balisong), Fallmesser und unter Umständen auch Springmesser. Sämtliche Springmesser, deren Klinge stirnseitig nach vorne herausschnellt, deren Gesamtlänge 8,5 Zentimeter übersteigt, oder die zweiseitig geschliffen sind, werden als Waffe klassifiziert. Des Weiteren sind auch Faustmesser, mit Ausnahme für Personen im Besitz eines Jagdscheins, verboten. Hieb- und Stoßwaffen, beispielsweise Schwerter, Dolche oder Wurfmesser sind im Besitz volljähriger Personen erlaubt, dürfen jedoch nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Auch Weitergabe und Verkauf dieser Waffen verbietet das Gesetz. In Ausnahmefällen, zum Beispiel an historischen oder traditionellen Veranstaltungen, kann die lokale Polizei allerdings eine zeitlich Begrenzte Aufhebung der Bestimmungen aussprechen. Unter das Verbot fallen auch Stoß- und Hiebwaffen, die nicht direkt als solche zu erkennen sind und andere Gegenstände vortäuschen. Eines der bekanntesten Beispiele hierzu ist die im Gehstock versteckte Messerklinge. Trageverbot nach WaffG §42a Durch Einführung von §42a im WaffG wurde das Mitführen bestimmter Messer im öffentlichen Raum eingeschränkt. Somit dürfen feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimetern, wie auch ein Samuraischwert , jegliche Art Hieb- und Stoßwaffen und einhändig ausklappbare Klappmesser nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen werden. Das Mitführen an einem nicht direkt zugriffsbereiten Ort (beispielsweise im Rucksack), stellt allerdings noch kein Problem dar. Zwar sieht das Trageverbot an sich keine bestimmten Räumlichkeiten vor, in denen das alleinige Mitführen von Messern im Allgemeinen verboten ist, wird bei öffentlichen Veranstaltungen aus nicht selten ein generelles Verbot verhängt. Das Gesetz sieht Ausnahmen dieses Tragverbots vor, sofern im Mitführen der „Waffe“ ein berechtigtes Interesse vorliegt. Solche Ausnahmen kommen vorwiegend zum Zug, wenn die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch die Nutzung eines bestimmten Messers erheblich erleichtert wird. Ähnliches gilt auch bei Anlässen zur Brauchtumspflege oder durch anderweitige Qualifikationen wie einen Jagdschein. Hier gilt es allerdings zu erwähnen, dass die verschiedenen Bundesländer besonders den Aspekt der Brauchtumspflege aus sehr unterschiedlich Weise auslegen und im Einzelfall zwingend bei einer offiziellen Stelle Abklärungen getroffen werden sollten.
Was darf ich denn jetzt überhaupt noch in meiner Hosentasche tragen? Gesetzlich erlaubt ist das Mitführen aller Klappmesser, die ausschließlich mit zweihändiger Bedienung zu öffnen sind, sowie feststehende Messer deren Klingenlänge 12 Zentimeter nicht übersteigen. Die limitierte Klingenlänge bezieht sich ausschließlich auf feststehende Messer. Klappmesser dürfen jedoch länger sein. Allerdings ist darauf zu achten, dass ein mitgeführtes Messer nicht nur diese Kriterien erfüllt, sondern auch nicht in die Kategorie der verbotenen Messer fällt. Unsere Empfehlung an Sie: Taschenmesser sind praktische Werkzeuge, die uns Arbeit erheblich erleichtern können. Getragen, am falschen Ort zum falschen Zeitpunkt, kann ein Messer aber unangenehmen Situationen hervorrufen oder gar ernsthafte Konsequenzen mit sich ziehen. Überlegen Sie sich also vor Verlassen des Hauses, ob es wirklich notwendig ist, das Messer mitzuführen. |